Die “typische Tiergefahr” ist im §833 des BGB verankert. Das Law-Blog hat dazu einen lesenswerten Beitrag aus der NJW aus dem Jahre 1986 verlinkt.
Ein ‘Führen’ i.S. des § 316 StGB ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (z.B. ‘Hüh’ oder ‘Hott’) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.
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